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   OLG Frankfurt, 06.03.2002 - 23 U 150/01   

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https://dejure.org/2002,4708
OLG Frankfurt, 06.03.2002 - 23 U 150/01 (https://dejure.org/2002,4708)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2002 - 23 U 150/01 (https://dejure.org/2002,4708)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2002 - 23 U 150/01 (https://dejure.org/2002,4708)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 Nr 1 ZVG
    Zwangsverwaltung: Wohngeldzahlung als Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung von Verbrauchskosten im Rahmen einer Zwangsversteigerung; Abrechnung zu Lasten von Grundschuldgläubigern; Rechtzeitige Klageerhebung; Zuweisung von Versteigerungserlös; Befriedigungsrecht; Rangklasse; Bevorzugte Befriedigung; Ausgaben zur Erhaltung oder ...

  • Judicialis

    ZVG § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 10 Abs. 1
    Abrechnung von Verbrauchskosten im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1304
  • NZM 2002, 627
  • ZMR 2002, 960
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Ob eine solche Sicherungsmöglichkeit tatsächlich besteht, wurde zum Zeitpunkt der Vorschußleistungen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 225; LG Frankfurt, NZM 1998, 635; LG Göttingen, Hamb. GE 2001, 335; LG Aachen, ZMR 2002, 156; ablehnend OLG Köln, Rpfleger 1998, 482; OLG Braunschweig, NZM 2002, 626; OLG Frankfurt, NZM 2002, 627; LG Mönchengladbach, Rpfleger 2000, 80; LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; LG Hamburg, ZMR 2001, 395).
  • OLG München, 18.04.2006 - 32 Wx 34/06

    Kein Feststellungsinteresse zur Rangfeststellung einer Forderung nach

    dd) Da der Feststellungsantrag bereits unzulässig war, kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Verwalterin zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen berechtigt war und ob die Wohngeldvorschüsse überhaupt bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG sind, soweit mit ihnen laufende Bewirtschaftungskosten oder Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage bezahlt werden (zum neueren Stand der Rechtsprechung vgl. OLG Frankfurt a.Main NZM 2002, 627; OLG Braunschweig NZM 2002, 626; Jan-Hendrik Schmidt NZM 2002, 847 m.w.N.).
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